Rechtsprechung
OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Störers im Wettbewerbsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 16.03.1994 - 43 O 913/93
- OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91
Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterwirft allein die Feststellung, daß ein redaktioneller Beitrag Werbung enthält, diesen noch nicht dem wettbewerbsrechtlichen Unwerturteil verbotswidriger getarnter Werbung, sondern ist eine solche Beurteilung nur dann gerechtfertigt, wenn der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt (BGHZ 50, 1, 3 - Pelzversand; BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter m.w.N.).In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung vorinstanzliche Entscheidungen für rechtsfehlerfrei erachtet, die redaktionelle Beiträge als wettbewerbswidrig angesehen hatten, weil in ihnen in keiner Weise angedeutet war, daß neben dem allein benannten Erzeugnis noch eine Vielzahl entsprechender Produkte auf dem Markt angeboten wird (BGH GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; ähnlich BGH GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation), weil bei einem Bericht über ein neu eröffnetes Kosmetikstudio dessen Vorzüge ohne - jede kritische Distanz in einer Weise lobend hervorgehoben worden waren, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckte, daß von redaktioneller Seite ein Besuch dieses Betriebs geradezu empfohlen werde (BGH GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio) oder weil ein Kosmetikpräparat ohne sachliche Berichterstattung unkritisch lobend reklamehaft angepriesen wurde (BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter).
- BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91
Kosmetikstudio - Getarnte Werbung
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Es müssen deshalb insoweit besondere Umstände gegeben sein, die erkennen lassen, daß neben der Absicht, den Leser über Geschehnisse zu unterrichten, auch die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio m.w.N.).In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung vorinstanzliche Entscheidungen für rechtsfehlerfrei erachtet, die redaktionelle Beiträge als wettbewerbswidrig angesehen hatten, weil in ihnen in keiner Weise angedeutet war, daß neben dem allein benannten Erzeugnis noch eine Vielzahl entsprechender Produkte auf dem Markt angeboten wird (BGH GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; ähnlich BGH GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation), weil bei einem Bericht über ein neu eröffnetes Kosmetikstudio dessen Vorzüge ohne - jede kritische Distanz in einer Weise lobend hervorgehoben worden waren, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckte, daß von redaktioneller Seite ein Besuch dieses Betriebs geradezu empfohlen werde (BGH GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio) oder weil ein Kosmetikpräparat ohne sachliche Berichterstattung unkritisch lobend reklamehaft angepriesen wurde (BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter).
- BGH, 12.10.1989 - I ZR 29/88
"Schönheits-Chirurgie"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung für einen …
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Gegen eine solche Absicht spricht es, wenn anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Erwähnung einzelner Wettbewerber maßgeblich dazu dienen sollte, den Beitrag für den Leser anschaulicher, lebendiger und überzeugungskräftiger und auf diese Weise informationswirksamer zu gestalten (BGH GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270, 271 - Schönheits-Chirurgie).In der Entscheidung "Schönheitschirurgie" hat der Bundesgerichtshof demgegenüber ausgesprochen, daß die Werbewirkung, die von einer Berichterstattung über einen namentlich benannten Arzt für diesen ausging, nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstieß, weil dem Artikel jeglicher anreißerischer und übertriebener Charakter abging (GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270, 272).
- BGH, 18.02.1993 - I ZR 14/91
Produktinformation I - Getarnte Werbung
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung vorinstanzliche Entscheidungen für rechtsfehlerfrei erachtet, die redaktionelle Beiträge als wettbewerbswidrig angesehen hatten, weil in ihnen in keiner Weise angedeutet war, daß neben dem allein benannten Erzeugnis noch eine Vielzahl entsprechender Produkte auf dem Markt angeboten wird (BGH GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; ähnlich BGH GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation), weil bei einem Bericht über ein neu eröffnetes Kosmetikstudio dessen Vorzüge ohne - jede kritische Distanz in einer Weise lobend hervorgehoben worden waren, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckte, daß von redaktioneller Seite ein Besuch dieses Betriebs geradezu empfohlen werde (BGH GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio) oder weil ein Kosmetikpräparat ohne sachliche Berichterstattung unkritisch lobend reklamehaft angepriesen wurde (BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter). - BGH, 10.07.1981 - I ZR 96/79
Getarnte Werbung
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Diese Entscheidung steht ihrerseits nicht im Widerspruch zu der weiteren Entscheidung BGHZ 81, 247 ff. - Getarnte Werbung. - BGH, 10.03.1994 - I ZR 51/92
Beipackzettel - Getarnte Werbung
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung vorinstanzliche Entscheidungen für rechtsfehlerfrei erachtet, die redaktionelle Beiträge als wettbewerbswidrig angesehen hatten, weil in ihnen in keiner Weise angedeutet war, daß neben dem allein benannten Erzeugnis noch eine Vielzahl entsprechender Produkte auf dem Markt angeboten wird (BGH GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; ähnlich BGH GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation), weil bei einem Bericht über ein neu eröffnetes Kosmetikstudio dessen Vorzüge ohne - jede kritische Distanz in einer Weise lobend hervorgehoben worden waren, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckte, daß von redaktioneller Seite ein Besuch dieses Betriebs geradezu empfohlen werde (BGH GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio) oder weil ein Kosmetikpräparat ohne sachliche Berichterstattung unkritisch lobend reklamehaft angepriesen wurde (BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter). - BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66
Pelzversand
Auszug aus OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 473/94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterwirft allein die Feststellung, daß ein redaktioneller Beitrag Werbung enthält, diesen noch nicht dem wettbewerbsrechtlichen Unwerturteil verbotswidriger getarnter Werbung, sondern ist eine solche Beurteilung nur dann gerechtfertigt, wenn der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt (BGHZ 50, 1, 3 - Pelzversand; BGH GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter m.w.N.).